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Gesetzliche Unfallversicherung: Übergangsregelungen zur Fristenregelung beschlossen
Aktuell laufen Vertragsverhandlungen zwischen den Physiotherapieverbänden und den gesetzlichen Unfallversicherern. Aus aktuellem Anlass hat die Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) die jeweiligen Unfallversicherungsträger über neue Beschlüsse informiert. Diese sehen weiterhin abweichende Fristenregelungen aufgrund der anhaltenden Pandemie vor.
Die von den vertraglichen Vereinbarungen abweichenden Fristenregelungen sollen so lange gelten, bis die neuen Vereinbarungen mit den Physiotherapieverbänden in Kraft treten. Durch die Regelungen sollen außerdem Rechnungskürzungen mit dem Hinweis auf die derzeit noch geltenden kürzeren Fristen vermieden werden.
Hier die aktuellen Regelungen:
Die 7-Tage-Frist für den Behandlungsbeginn wird auf 14 Tage verlängert. Somit dürfen zwischen der Ausstellung der Verordnung und der ersten Behandlung sowie zwischen zwei Behandlungsterminen grundsätzlich nicht mehr als 14 Tage liegen.
Für Akutpatienten sind im UV-Bereich Unterbrechungen von 14 Kalendertagen zulässig.
Bei Langzeitbehandlungen mit entsprechend vorliegender vom UV-Träger genehmigter Dauerverordnung ist eine Unterbrechung von 4 Wochen (28 Kalendertagen) zulässig. Ist die Frist in diesen Fällen abgelaufen, ist zwingend die Wiedervorstellung beim D-Arzt zur Überprüfung des weiteren Handlungsbedarfs und gegebenenfalls Ausstellung einer neuen Verordnung erforderlich.
Diese Übergangsregelungen wurden am 27. Juli 2022 im zuständigen Ausschuss der DGUV beschlossen. Dieser wird nach einer vierwöchigen Einspruchsfrist für alle UV-Träger verbindlich.
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