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Energiepreispauschale von 300 Euro für alle Arbeitnehmer im ersten Dienstverhältnis
Die von der Bundesregierung angekündigte Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 Euro ist beschlossen und verkündet. Sie soll einen Ausgleich für die aktuell hohen Energiepreise schaffen. Die EPP ist sozial ausgestaltet. Sie ist in der Regel steuerpflichtig, so dass sich die Nettoentlastung entsprechend der persönlichen Steuerbelastung mindert.
Die EPP wird mit der Lohnabrechnung September an alle Arbeitnehmer im ersten Dienstverhältnis (Haupt-Dienstverhältnis) zu zahlen sein. Den Arbeitgebern wird die EPP mit der Lohsteueranmeldung für August erstattet. Damit müssen die Arbeitgeber die EPP nicht vorfinanzieren, da die Auszahlung an die Arbeitnehmer erst mit der Lohabrechnung Ende September/Anfang Oktober erfolgt.
Die Energiepreispauschale von Euro 300,00 kann nur für das erste Dienstverhältnis ausgezahlt werden. Folglich wird die EPP nicht für jedes weitere Dienstverhältnis ausgezahlt. Der Arbeitnehmer muss insoweit in eine der Steuerklasse I bis V eingereiht sein.
Minijobber
Auch eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijob) kann ein erstes Dienstverhältnis sein. Voraussetzung ist, dass der Minijob angemeldet ist und der Arbeitgeber dem Minijobber für seine tatsächlich geleistete Arbeit den Arbeitslohn gezahlt bzw. für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung pauschal versteuert hat.
Der Minijobber muss seinem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass es sich bei der geringfügig entlohnten Beschäftigung um ein erstes Dienstverhältnis handelt. Diese Bestätigung muss der Arbeitgeber zur Lohnabrechnung nehmen.
Die Bestätigung kann wie folgt formuliert werden:
„Hiermit bestätige ich …………………. (Arbeitnehmer), dass mein am 1. September 2022 bestehendes Dienstverhältnis mit ………………… (Arbeitgeber) mein erstes Dienstverhältnis (Haupt-Dienstverhältnis) ist. Mir ist bekannt, dass bei einer unrichtigen Angabe der Tatbestand einer Steuerstraftat oder -ordnungswidrigkeit vorliegen kann.
EPP für Selbständige:
Die EPP wird für Selbständige mit der Einkommenssteuererklärung verrechnet. Sollte der/die Selbständige Einkommensteuer-Vorauszahlungen leisten, wird diese für das III. Quartal 2022 um Euro 300,00 ermäßigt; höchstens auf Euro 0,00 / VII .3.
Sollte der/die Selbständige keine Vorauszahlungen leisten müssen, erfolgt die Berücksichtigung bei der Einkommensteuerveranlagung 2022/IV.
Weitere Informationen zur EPP erhalten Sie auf der Website des Bundesfinanzministeriums:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/energiepreispauschale.html
und bei Ihrem Steuerberater.
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