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25.10.2023

DGUV: Weiterverwendung der alten Formulare bis 31.12.2023

In einem Rundschreiben hat die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) mitgeteilt, dass die alten Verordnungsformulare für Heilmittel bis zum 31.12.2023 weiterverwendet werden können.

Im Zuge des neuen Rahmenvertrages zum 01.04.2023 wurden auch neue Verordnungsformulare für Heilmittel zu Lasten der DGUV eingeführt. Hier wurde zunächst eine Frist bis zum 31.10.2023 eingeräumt, innerhalb derer noch übergangsweise die alten Formulare verwendet werden durften. Diese Frist wurde nun für die D-Ärzte/D-Ärztinnen auf den 31.12.2023 verlängert. Damit wendet sich die DGUV allerdings direkt an die D-Ärzte/D-Ärztinnen. Daher sind lediglich die Ärzte und Ärztinnen angehalten, die neuen Verordnungen ab dem 01.01.2024 zu verwenden.

Falls die Leistungserbringenden auch nach dieser Frist eine Verordnung auf dem alten Formular erhalten, besteht für sie Vertrauensschutz: Die Rechnungen dürfen nicht gekürzt werden, auch nicht bei Vorlage alter Verordnungen über den 01.01.2024 hinaus.