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10.04.2019

Der Arbeitsvertrag – Urlaubsanspruch und Resturlaub

Urlaub ist die schönste Zeit des Jahres. Umso mehr, wenn man bereits im Vorfeld auf rechtlich korrekte Formulierungen im Arbeitsvertrag achtet. Aber wie viel Urlaub steht dem Arbeitnehmer eigentlich zu? Und wie sieht es mit Resturlaub aus? Im folgenden Artikel werden wir diese Fragen für Sie klären.

Grundsätzlich werden die Urlaubstage zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart. Um ein gewisses Grundmaß an Urlaub zu gewährleisten, hat der Gesetzgeber einen gesetzlichen Mindesturlaub von vier Wochen definiert (§ 3 BurlG). Je nachdem, ob von Montag bis Freitag oder von Montag bis Samstag gearbeitet wird, müssen also 20 beziehungsweise 24 Tage Urlaub gewährt werden. In der Regel orientieren sich Arbeitgeber aber an den durchschnittlichen Urlaubstagen der Branche, die zwischen 26 und 29 Arbeitstagen liegen. Mitarbeiter, die ihre Arbeitszeit nur auf einige Tage in der Woche verteilen (also Teilzeit- oder auf 450-Euro-Basis-Beschäftigte) haben einen anteiligen Urlaubsanspruch. Achtung: Als Berechnungsgrundlage hierzu gilt die Zahl der anwesenden Arbeitstage im Unternehmen! Arbeitet ein Arbeitnehmer an fünf Tagen pro Woche je vier Stunden, hat er den gleichen Mindestanspruch, wie ein Mitarbeiter mit acht Stunden täglicher Arbeitszeit: nämlich 20 Tage pro Jahr! Arbeitet der Mitarbeiter nur an 4 Tagen, besteht ein Mindesturlaubsanspruch von 16 Tagen. Mitarbeiter unter 18 Jahren haben aufgrund des Jugendarbeitsschutzes zudem höhere gesetzliche Urlaubsansprüche.

Der Urlaubsanspruch beginnt jedoch nicht mit dem ersten Tag der Unternehmenszugehörigkeit, man muss sich Urlaub erst verdienen. Nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit erwächst der volle Urlaubsanspruch wie im Arbeitsvertrag vereinbart. Vorher kann jeden Monat nur ein Zwölftel des gesamten Jahresurlaubes genommen werden. Fallen in die Wartezeit Feiertage wie Ostern oder Weihnachten, wird die Regelung in der Praxis meistens jedoch etwas flexibler ausgelegt. Nur den Jahresurlaub sollte man auf keinen Fall innerhalb der ersten sechs Monate planen.

Gerade nach stressigen Arbeitswochen werden viele Arbeitnehmer im Urlaub krank. Dann ist der Zweck des Urlaubs, nämlich die Erholung von der Arbeit, nicht mehr gewährleistet. Deshalb sollte man in diesem Fall eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung besorgen und den Arbeitgeber informieren. Nur dann wird der entgangene Urlaub zurückerstattet und kann zu einem anderen Zeitpunkt genommen werden. 

Durch Wartezeiten oder Krankheit bleiben am Ende des Jahres oft Urlaubstage übrig, die nicht genommen werden konnten. Beim Übertrag des Resturlaubes gibt es jedoch einige Regelungen zu beachten:

  • Übertrag von Urlaubstagen ins folgende Kalenderjahr ist nur bei begründeten Ausnahmefällen innerhalb des Unternehmens oder auf Wunsch des Arbeitnehmers möglich.

  • Übertragene Tage müssen bis spätestens 31. März des Folgejahres genommen werden. 

  • Können bei einem neuen Arbeitsverhältnis aufgrund der Wartezeit die Urlaubstage nicht bis zum 31. März des Folgejahres genommen werden, dürfen sie einmalig bis Jahresende mitgenommen werden.

Besonders komplex wird das Thema Resturlaub bei Kündigungen. Denn viele Arbeitnehmer erhoffen sich dadurch einen früheren Jobwechsel. Allgemein gilt: wer bis einschließlich 30.06. eines Jahres kündigt, hat pro Monat Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubes. Zur Berechnung wird dann in der Regel folgende Formel genutzt: Gearbeitete Monate : 12 x Jahresurlaubsanspruch. Natürlich müssen bei dieser Berechnung zuvor die bereits genommenen Urlaubstage vom Jahresurlaubsanspruch abgezogen werden.

Erfolgt die Kündigung nach dem 30.06. müssen Sie einen Blick in Ihren Arbeitsvertrag werfen. Ist dort beschrieben, dass der Urlaub bei Kündigung nur anteilig gewährt wird, wird auch über den 30.06. hinaus mit dem obigen Modell weitergerechnet. Allerdings darf der insgesamt gewährte Urlaub nicht unter den gesetzlichen Jahresmindesturlaub von 20 Tagen fallen. Besteht keine derartige Formulierung, ist in der Regel der volle, im Arbeitsvertrag vereinbarte Jahresurlaub, fällig. Um doppelten Urlaub zu vermeiden, müssen Sie bei einer Kündigung außerdem eine Urlaubsbescheinigung bei Ihrem alten Arbeitgeber anfordern. In dieser wird ausgewiesen, wie viele Urlaubstage sie im laufenden Jahr bereits genommen haben.

Kann Ihr Resturlaub aus betrieblichen Gründen oder durch eine fristlose Kündigung nicht genommen werden, können Sie auch eine Auszahlung der Urlaubstage anfordern. Zugrunde gelegt wird bei dieser Berechnung Ihr Bruttoverdienst, sowie Ihre Arbeitstage der letzten 13 Monate.   

In der nächsten Woche setzen wir unsere Serie mit nützlichen Informationen rund um das Thema Kündigung fort.