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10.06.2025

Blankoverordnung Schulter soll allen Heilmittelerbringenden offenstehen - gesetzliche Anpassung erforderlich!

Mit einem Brief an das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) fordern DVE, VPT und Physio Deutschland eine gesetzliche Klarstellung: Die Leistungserbringenden nach § 124 Abs. 5 SGB V sollen bei der Heilmittelversorgung mit erweiterter Versorgungsverantwortung (Blankoverordnung) gemäß § 125a SGB V gleichgestellt sein.

BMG und fordernde Verbände sind sich im wichtigsten Punkt bereits einig: Es bestehen keine fachlichen Gründe für den aktuellen Ausschluss von Krankenhäusern, Rehabilitations- und vergleichbaren Einrichtungen von der Blankoverordnung Schulter.

Der Deutsche Verband Ergotherapie (DVE), der Verband für Physiotherapie (VPT) und Physio Deutschland fordern deshalb den Gesetzgeber auf, die Voraussetzungen für die Gleichstellung dieser Einrichtungen bei der Durchführung von Blankoverordnungen zu schaffen.

Bereits in einem Schreiben an die Verbände Ende 2024 betont das BMG, dass die Heilmittelversorgung mit erweiterter Versorgungsverantwortung möglichst allen Heilmittelerbringenden offenstehen soll. Aus Sicht der drei Berufsverbände setzt dies eine gesetzliche Klarstellung beziehungsweise Anpassung des § 124 Abs. 5 SGB V voraus, um eine einheitliche Auslegung und Einbeziehung von Krankenhäusern, Rehabilitations- und vergleichbaren Einrichtungen in die Versorgung mit erweiterter Versorgungsverantwortung sicherzustellen.

Der Gesetzgeber sollte § 124 Abs. 5 S. 3 SGB V dahingehend ergänzen, dass „die nach § 125 Abs. 1 und § 125a SGB V abgeschlossenen Verträge“ für die in Satz 1 genannten Einrichtungen entsprechend gelten, ohne dass es einer Anerkennung dieser Verträge bedarf.

Um Ungleichbehandlungen innerhalb der Heilmittelversorgung zu vermeiden, muss diese Anpassung aus Sicht der Verbände vom Gesetzgeber erfolgen und nicht Teil von Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien sein.

Die Verbände werden über das Thema weiter berichten, sobald eine Rückmeldung aus dem BMG vorliegt.