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05.04.2024

Beihilfefähige Höchstsätze Bund: Anpassung der Erstattungssätze erfolgt

Bereits kurz nach dem Abschluss der Gebührenverhandlungen mit den gesetzlichen Krankenkassen im Dezember 2023 hat PHYSIO-DEUTSCHLAND im Bundesministerium des Innern und für Heimat angefragt, wann mit Blick auf die zum 01. Januar 2024 steigenden Vergütungen in der GKV mit einer Erhöhung der beihilfefähigen Höchstbeträge Bund zu rechnen ist. Nun hat das Bundesverwaltungsamt die ab dem 1. April 2024 geltenden Erstattungssätze veröffentlicht.

Die ab dem 1. April 2024 gültigen Erstattungssätze entsprechen bei der ganz überwiegenden Anzahl der Leistungen den aktuellen GKV-Vergütungen (aufgerundet auf volle zehn Cent). Zusätzlich wurden die so genannten Richtzeiten bezüglich der Behandlungsdauer den Regelbehandlungszeiten in der GKV angeglichen.

Alle Informationen finden Interessierte im aktuellen Merkblatt „Beihilfe – Heilmittel“ (Stand April 2024) vom Bundesverwaltungsamt – einfach hier klicken und direkt herunterladen.

Beihilfefähige Höchstsätze haben Auswirkungen auf weitere Vergütungssätze

Die Liste der beihilfefähigen Höchstbeträge Bund regelt die Höhe des Erstattungsanspruchs der beihilfeberechtigten Personen. Die Beihilfe ist nicht bundeseinheitlich geregelt. Neben der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) gibt es in den meisten Ländern eigene Landesbeihilfeverordnungen, die in den Grundstrukturen mit der BBhV gleich sind, sich aber im Detail unterscheiden können. Die beihilfefähigen Höchstbeträge Bund haben zudem Einfluss auf die Vergütung für die Behandlung von Patienten der Mitgliedergruppe A bei der Postbeamtenkrankenkasse.

Beihilfe ist eine Teilerstattung von Kosten

Beamte und Beamtinnen sind aus Sicht der Praxis Privatpatienten. Die vom Dienstherrn des Beamten gewährte Beihilfe ist eine finanzielle Unterstützung in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und Todesfällen. Die Betonung liegt dabei auf Unterstützung. Differenzen zu den beihilfefähigen Höchstbeträgen und den tatsächlichen Behandlungskosten müssen die Patientin oder der Patient selbst tragen oder durch eine entsprechende private Zusatzversicherung absichern.

Unsere Empfehlung für Praxisinhaberinnen und Praxisinhaber: Grundlage für die private Abrechnung der physiotherapeutischen Leistungen sollte stets ein Honorarvertrag sein, in dem Preis und Leistung vertraglich mit dem Patienten oder der Patientin vor Behandlungsbeginn vereinbart werden.

Wenn keine vertragliche Vereinbarung getroffen wird, gilt ansonsten die ortsübliche Vergütung im Sinne des § 612 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Nicht selten gibt es diesbezüglich Diskussionen, insbesondere wenn die private Krankenversicherung behauptet, die Praxis mache zu hohe Honorare geltend. Diese Situation ist vermeidbar, wenn die Praxis vor Behandlungsbeginn klare Vereinbarungen mit dem Patienten oder der Patientin zur Höhe der Vergütung trifft. Eine Musterhonorarvereinbarung und weitere Informationen finden Mitglieder von PHYSIO-DEUTSCHLAND nach dem Login hier.