22.12.2016
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Länderverbund Nordost
Informationen zur neuen Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte
Am 15. Dezember 2016 hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die erste Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte beschlossen. Sie soll voraussichtlich am 01. Juli 2017 in Kraft treten und Rechtssicherheit für Zahnärzte, Patienten, Krankenkassen und auch für uns Heilmittelerbringer bewirken.

Die neue Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte besteht aus zwei Teilen. Der erste Teil regelt allgemein die Verordnungsfähigkeit von Heilmitteln. Dieser unterscheidet sich so gut wie nicht von den Vorgaben der Heilmittel-Richtlinie wie wir sie aus dem vertragsärztlichen Bereich bereits kennen.
Hier die wichtigsten Beispiele als Übersicht:
Der zweite Teil der Heilmittel-Richtlinie ist der Heilmittelkatalog Zahnärzte. Dieser beinhaltet die medizinischen Indikationen, das zu verordnende Heilmittel, die Verordnungsmengen und die Zielsetzung für die Therapie.
Der Heilmittelkatalog für die zahnärztliche Versorgung sieht bei den Maßnahmen der Physiotherapie folgende verordnungsfähige Indikationen vor:
- Die Behandlung muss spätestens 14 Kalendertage nach Ausstellung der Verordnung beginnen (§ 14 Satz 1).
- Der Vertragszahnarzt kann ein Datum für den spätesten Behandlungsbeginn auf der Verordnung vermerken. Dieser darf vor oder auch nach der 14-Tages-Grenze liegen (§ 14 Satz 2).
- Die Pflichtangaben auf der zahnärztlichen Verordnung entsprechen den Pflichtangaben der Heilmittel-Richtlinie für Vertragsärzte. Begründete Behandlungsunterbrechungen sind – wie im vertragsärztlichen Bereich - grundsätzlich möglich.
Heilmittelkatalog Zahnärzte – Zuordnung der Heilmittel zu Indikationen
Der zweite Teil der Heilmittel-Richtlinie ist der Heilmittelkatalog Zahnärzte. Dieser beinhaltet die medizinischen Indikationen, das zu verordnende Heilmittel, die Verordnungsmengen und die Zielsetzung für die Therapie.
Der Heilmittelkatalog für die zahnärztliche Versorgung sieht bei den Maßnahmen der Physiotherapie folgende verordnungsfähige Indikationen vor:
- die craniomandibulären Störungen mit prognostisch kurzzeitigem bis mittelfristigem Behandlungsbedarf (CD1),
- mit länger andauerndem Behandlungsbedarf (CD2) sowie
- das chronifizierte Schmerzsyndrom im Zahn-, Mund- und Kiefer-bereich (CSZ) vor.
- Weitere Indikationen sind Fehlfunktionen bei angeborenen cranio- und orofazialen Fehlbildungen und Fehlfunktionen bei Störungen des ZNS (ZNSZ) sowie
- die Lymphabflussstörungen (LYZ 1 und LYZ 2).