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22.12.2016

Informationen zur neuen Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte

Am 15. Dezember 2016 hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die erste Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte beschlossen. Sie soll voraussichtlich am 01. Juli 2017 in Kraft treten und Rechtssicherheit für Zahnärzte, Patienten, Krankenkassen und auch für uns Heilmittelerbringer bewirken.

Die neue Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte besteht aus zwei Teilen. Der erste Teil regelt allgemein die Verordnungsfähigkeit von Heilmitteln. Dieser unterscheidet sich so gut wie nicht von den Vorgaben der Heilmittel-Richtlinie wie wir sie aus dem vertragsärztlichen Bereich bereits kennen.

Hier die wichtigsten Beispiele als Übersicht:

  • Die Behandlung muss spätestens 14 Kalendertage nach Ausstellung der Verordnung beginnen (§ 14 Satz 1). 

  • Der Vertragszahnarzt kann ein Datum für den spätesten Behandlungsbeginn auf der Verordnung vermerken. Dieser darf vor oder auch nach der 14-Tages-Grenze liegen (§ 14 Satz 2).

  • Die Pflichtangaben auf der zahnärztlichen Verordnung entsprechen den Pflichtangaben der Heilmittel-Richtlinie für Vertragsärzte. Begründete Behandlungsunterbrechungen sind – wie im vertragsärztlichen Bereich - grundsätzlich möglich.


Heilmittelkatalog Zahnärzte – Zuordnung der Heilmittel zu Indikationen

Der zweite Teil der Heilmittel-Richtlinie ist der Heilmittelkatalog Zahnärzte. Dieser beinhaltet die medizinischen Indikationen, das zu verordnende Heilmittel, die Verordnungsmengen und die Zielsetzung für die Therapie.

Der Heilmittelkatalog für die zahnärztliche Versorgung sieht bei den Maßnahmen der Physiotherapie folgende verordnungsfähige Indikationen vor:

  • die craniomandibulären Störungen mit prognostisch kurzzeitigem bis mittelfristigem Behandlungsbedarf (CD1), 

  • mit länger andauerndem Behandlungsbedarf (CD2) sowie 

  • das chronifizierte Schmerzsyndrom im Zahn-, Mund- und Kiefer-bereich (CSZ) vor.

  • Weitere Indikationen sind Fehlfunktionen bei angeborenen cranio- und orofazialen Fehlbildungen und Fehlfunktionen bei Störungen des ZNS (ZNSZ) sowie 

  • die Lymphabflussstörungen (LYZ 1 und LYZ 2).

Klicken Sie hier, für die grafische Übersicht anzusehen.

Stellungnahme mit Erfolg - KG-ZNS und KG-ZNS Kinder bleiben erhalten

PHYSIO-DEUTSCHLAND hat gemeinsam mit den Mitgliedsverbänden des Spitzenverbandes der Heilmittelverbände (SHV) im Rahmen des Anhörungsverfahrens  eine Stellungnahme beim G-BA zur neuen Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte abgegeben. Für den SHV nahm unsere Generalsekretärin, Dr. Claudia Kemper, als Sachverständige an der mündlichen Anhörung des G-BA im Unterausschuss "Veranlasste Leistungen" teil – mit Erfolg: Dank der fachlich fundierten Hinweise des SHV im schriftlichen und mündlichen Teil des Stellungnahmeverfahrens sind die Positionen KG-ZNS und KG-ZNS Kinder mit in den neuen Heilmittelkatalog Zahnärzte aufgenommen worden. Wäre es hingegen nach dem GKV-Spitzenverband gegangen, wären diese wichtigen Positionen unberücksichtigt geblieben und der gesamte Indikationsbereich "ZNSZ" gestrichen worden.

Nun liegt die Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte zur Prüfung dem Bundesministerium für Gesundheit vor. Danach wird der Beschluss im Bundesanzeiger veröffentlicht und voraussichtlich am 01. Juli 2017 in Kraft treten. "Der SHV wird die Zeit bis dahin nutzen, das Bundesministerium für Gesundheit dazu zu bewegen, die neue Richtlinie Zahnärzte erst dann in Kraft treten zu lassen, wenn mittels geeigneter Softwareprogramme in den Zahnarztpraxen sichergestellt ist, dass Zahnärzte Heilmittelverordnungen auch fehlerfrei ausstellen", so Andrea Rädlein, Vorsitzende von PHYSIO-DEUTSCHLAND und stellvertretende Sprecherin des SHV. Wir halten Sie auf dem Laufenden.