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Hinweis zur Angabe der neuen Zahnarztnummern bei der Abrechnung
Seit dem 01. Januar 2023 müssen bei Heilmittelverordnungen die Zahnarztnummer des verordnenden Zahnarztes und Zahnärztin angegeben werden. Die Angabe erfolgt auf der Heilmittelverordnung im Personalienfeld im Kästchen "Vertragszahnarzt-Nr.“. Die Zahnarztnummer ist der Krankenkasse im Rahmen der Abrechnung mitzuteilen.
Ziel dieser Maßnahme ist eine eindeutige Zuordnung der zahnärztlichen Leistungen und Verordnungen zu einer Person. Diese Regelung gilt für Vertragszahnärzte und -ärztinnen, angestellte und ermächtigte Zahnärzte/ -ärztinnen sowie für Zahnärzte und Zahnärztinnen, die am vertragszahnärztlichen Notdienst teilnehmen. Assistenzzahnärzte und -ärztinnen erhalten keine Zahnarztnummer.
Über die neuen Zahnarztnummern
Die Einführung der Zahnarztnummer begründet sich nach Angaben der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) gesetzlich in § 293 Abs. 4 Sozialgesetzbuch V. Deren Einführung liegt eine Vereinbarung zwischen KZBV und dem GKV-Spitzenverband zugrunde.
Die KZBV muss außerdem ein bundesweites Verzeichnis der an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Zahnärzte führen.
Die Zahnarztnummer identifiziert eineindeutig den einzelnen Zahnarzt oder die Zahnärztin und setzt sich aus insgesamt neun Ziffern zusammen:
einer sechsstelligen eineindeutigen Ziffernfolge (Ziffern 1 bis 6)
einer Prüfziffer (Ziffer 7)
einer zweistelligen Zahnarztkennung (Ziffern 8 und 9)
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