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22.07.2025 – Regionalverband Bayern

Fortbildungsverpflichtung: Erster 4-Jahres-Betrachtungszeitraum endet am 31.07.2025

Bald ist es soweit: Der erste Betrachtungszeitraum für die Fortbildungsverpflichtung aus Anlage 4 des Rahmenvertrages endet am 31. Juli 2025. Das möchten wir zum Anlass nehmen und Euch noch einmal über das Prozedere der Fortbildungsverpflichtung aufklären – und auf die wichtigsten Fragen dazu eingehen:

Wie setzt sich der Umfang der Fortbildungsverpflichtung zusammen?
 
Die Fortbildungsverpflichtung erfolgt im Rahmen eines „Punktesystems“ und umfasst 60 Fortbildungspunkte in vier Jahren. Ein Punkt entspricht dabei einer Unterrichtseinheit (= 45 Minuten).

Für wen gilt diese Fortbildungsverpflichtung?
 
Die Fortbildungspflicht aus Anlage 4 des Rahmenvertrages betrifft nicht jede*n Leistungserbringer*in, sondern bezieht sich speziell auf die/den zugelassene/n Leistungserbringer*in oder ihre/seine fachliche Leitung. Diese müssen also die Punkte absolvieren.

Auch für Angestellte gilt, dass sie sich regelmäßig fortbilden müssen - allerdings ist diese Regelung nicht mit einer konkrete Punktzahl verknüpft. 
 
Läuft die Frist für alle gleich am 31. Juli 2025 ab?
 
Nein: Der erste Betrachtungszeitraum begann am 1. August 2021 für alle zu diesem Zeitpunkt bereits zugelassenen Leistungserbringer*innen – also alle, die zu diesem Zeitpunkt schon eine Kassenzulassung hatten. Für alle, die erst nach dem 1. August 2021 ihre Zulassung bekommen haben, beginnt der 4-jährige Betrachtungszeitraum erst mit dem Tag der konkreten Zulassung und läuft ab da über 4 Jahre. Wer also am 01.01.2024 seine Praxiszulassung erhalten hat, hat bis zum 31.12.2027 Zeit, seine 60 Punkte zu sammeln.

Was kommt auf die Zugelassenen/fachlichen Leiter*innen ab dem 1. August 2025 (bzw. bei Ablauf der 4-Jahres-Frist) zu?
 
Zunächst einmal wird sich nichts ändern. Ab diesem Zeitpunkt kann aber damit gerechnet werden, dass die Krankenkassen auf Euch zukommen und einen entsprechenden Nachweis über die gesammelten Punkte anfordern. Schaut also ggf. schon einmal nach, in welcher Schublade Ihr Eure Teilnahme-/Punktebestätigungen gelagert habt.

Was passiert, wenn die entsprechenden Nachweise nicht erbracht werden können?
 
Wurde die vertraglich geregelte Fortbildungsverpflichtung nicht fristgerecht erfüllt (wurden also keine 60 Punkte innerhalb der 4 Jahre gesammelt), müsst Ihr gemäß Rahmenvertrag die Verpflichtung unverzüglich nachholen. Hierzu setzt Euch die Krankenkasse eine Nachfrist von 12 Monaten, um die fehlenden Punkte zu absolvieren und der Kasse einen Nachweis vorzulegen. Dann sind erst einmal keine Konsequenzen zu befürchten – außer, die Nachfrist wird nicht genutzt.

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