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30.01.2017

Entlassmanagement gerät (möglicherweise) ins Stocken!

Noch ist die Umsetzung des GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes in vollem Gang. Ein Punkt der noch aussteht, ist das Entlassmanagement. Im Sommer 2015 hat der Gesetzgeber beschlossen, den Übergang vom stationären in den ambulanten Bereich zu Gunsten der Patienten besser zu regeln. Um was genau geht es beim Entlassmanagement? Und was bedeutet es für uns Physiotherapeuten?

Das Entlassmanagement ermöglicht es Ärzten an Krankenhäusern und stationären Reha-Einrichtungen, den Patienten im Rahmen der Entlassung beispielsweise Verordnungen für Physiotherapie auszustellen. Ziel dieser neuen Möglichkeit ist eine nahtlose ambulante therapeutische Versorgung, ohne dass das Heilmittelbudget des niedergelassenen Arztes dadurch belastet wird.

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und der GKV-Spitzenverband hatten vom Gesetzgeber den Auftrag, einen Rahmenvertrag zum Entlassmanagement zu verhandeln. Die Verhandlungen endeten mit einem Schiedsspruch.

Nun hat die DKG Klage beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg gegen diesen Schiedsspruch des Bundesschiedsamtes zum Entlassmanagement eingereicht. Die Hauptkritik der DKG richtet sich gegen die Entscheidung des Bundesschiedsamtes, dass für jeden einzelnen Krankenhauspatienten ein Assessment durchgeführt werden muss, um festzustellen, ob ein Bedarf für ein Entlassmanagement vorliegt.

Nach Ansicht der DKG würde es ausreichen, nur diejenigen Pateinten einem Assessment zu unterziehen, die einen Bedarf haben. Unklar ist im Augenblick noch, ob die Klage der DKG aufschiebende Wirkung hat, der Schiedsspruch also mit der Klage außer Kraft gesetzt wird oder zunächst einmal umgesetzt wird.

Wir werden Sie über die weitere Entwicklung und darüber, ob das Entlassmanagement wie geplant am 01. Juli 2017 in Kraft tritt, zeitnah informieren.