Der Arbeitsvertrag – darauf kommt es an bei Befristung, Probezeit und Teilzeit

Probezeit:
Die Probezeit dient zum gegenseitigen Kennenlernen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Innerhalb der Probezeit können sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer ohne besondere Gründe binnen zwei Wochen eine Kündigung aussprechen. Eine Sonderform ist das sogenannte befristete Probearbeitsverhältnis. Hierbei handelt es sich im Grunde um einen befristeten Arbeitsvertrag, der automatisch mit Ablauf der Probezeit endet. Wird er daran anschließend nicht verlängert, besteht kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung. Dies kann sich gerade bei Erkrankungen oder Schwangerschaften sehr nachteilig auf den Arbeitnehmer auswirken.
Teilzeitbeschäftigung:
Liegt die Arbeitszeit unter 30 Stunden wöchentlich, besteht ein Teilzeitarbeitsverhältnis. Grundsätzlich haben alle Arbeitnehmer nach mindestens sechsmonatiger Unternehmenszugehörigkeit die Möglichkeit, ihre Arbeitszeit auf Teilzeit zu reduzieren, sofern der Betrieb über mindestens 15 Mitarbeiter verfügt. Ihren Wunsch sollten Sie Ihrem Arbeitgeber etwa drei Monate im Voraus schriftlich mitteilen. Eine Reduzierung der Stunden will jedoch gut überlegt sein, denn ein Recht auf die Rückkehr in ein Vollzeitarbeitsverhältnis besteht anschließend nicht in jedem Fall! Können Sie schon absehen, dass Sie nur eine kurzfristige Reduzierung planen, sollten Sie dies in jedem Fall vorher mit Ihrem Arbeitgeber besprechen und ein entsprechendes Rückkehrdatum in die Vollzeitstelle schriftlich vereinbaren. Nur bei Betrieben mit über 45 Mitarbeitern besteht seit 01. Januar 2019 ein gesetzliches Recht zur Wiederaufstockung auf eine Vollzeitstelle.
Haben Sie Fragen zu den Themen Befristung, Probezeit oder Teilzeit? Unsere Mitarbeiter in den Landesverbänden informieren Sie gerne und helfen Ihnen bei kniffeligen Formulierungen bei der Suche nach einem geeigneten Anwalt. In der nächsten Woche erfahren Sie an dieser Stelle alles zum Thema Arbeitszeit und Arbeitsort.