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12.01.2022

BMG veröffentlicht Fragen-Antwortenkatalog zur einrichtungsbezogenen Impfprävention im Gesundheitswesen

Es gibt eine große Verunsicherung unter den Praxisinhabern und ihren Beschäftigen zu den Rechtsfolgen des neuen § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG), insbesondere zu der Frage, ob nichtimmunisierte Beschäftigte auch nach dem 15. März 2022 noch in den Praxen arbeiten dürfen.

Die Verunsicherung wird dabei durch unterschiedlichste Aussagen, insbesondere in den sozialen Medien, immer weiter angeheizt. Deshalb möchten wir Sie auf einen neuen Fragen-Antwortenkatalog des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) hinweisen, in dem vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) Fragen rund um das vom Deutschen Bundestag am 10. Dezember 2021 beschlossene „Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen Covid-19“ beantwortet werden - einfach hier klicken zur Ansicht der Antworten.

Das BMG beantwortet dabei Fragen wie zum Beispiel:

  • welcher Personenkreis von der Nachweispflicht erfasst wird (Frage 16),

  • was Aufgabe des Arbeitgebers ist, wenn bis zum Ablauf der Frist am 15. März kein Nachweis über eine Immunität vorgelegt wird (Frage 17),

  •  wie es weiter geht, wenn der Arbeitgeber das zuständige Gesundheitsamt benachrichtigt hat (Frage 21) und

  •  welche arbeitsrechtlichen Folgen sich für die betroffenen Personen ergeben, wenn keine Nachweise vorgelegt werden (Frage 24).

 
Mit Blick auf die Nachweispflicht für bestehende Beschäftigungsverhältnisse wird seitens des BMG darüber informiert, dass die Arbeitgeber im ersten Schritt verpflichtet sind, den Gesundheitsämtern diejenigen zu melden, die keinen Immunitätsnachweis vorlegen. Arbeitgeber, die das Gesundheitsamt nicht über fehlende Nachweise unterrichten, begehen eine Ordnungswidrigkeit. Das Gesundheitsamt kann daraufhin Betroffenen gegenüber ein Betretungsverbot aussprechen.
 
In der Gesetzesbegründung zu § 20a Abs. 5 IfSG heißt es, dass das zuständige Gesundheitsamt das Betreten oder Tätigwerden in den genannten Einrichtungen und Unternehmen untersagen könne, sofern die betroffene Person keinen entsprechenden Nachweis vorlege. Zudem habe das Gesundheitsamt das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG bei der Bemessung der Dauer des Tätigkeitsverbotes zu beachten. (vgl. Drucksache 20/188, S. 42). Der Gesetzesbegründung kann also entnommen werden, dass ein Betretungsverbot erst durch das Gesundheitsamt angeordnet werden muss.
 
Was passiert, wenn Arbeitgeber nichtimmunisierte Beschäftigte nach dem 15. März weiterhin in der Einrichtung/Praxis tätig werden lassen? Droht diesen Arbeitgebern dann ein Bußgeld? Nein. Die Ordnungswidrigkeit gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 7 Buchstabe g) IfSG bezieht sich nicht auf Beschäftigte, die bereits vor dem 16. März 2022 in einer der genannten Einrichtungen oder Unternehmen beschäftigt waren und ab dem 16. März weiter beschäftigt werden (soweit nicht bereits ein Betretungsverbot seitens des Gesundheitsamtes ausgesprochen wurde). Eine Ordnungswidrigkeit läge nur dann vor, wenn der Arbeitgeber einen Mitarbeiter mit Wirkung ab dem 15. März 2022 neu einstellt, der seiner Nachweispflicht nicht nachkommt bzw. nichtimmunisierte (Alt-)Mitarbeiter trotz Betretungsverbotes weiter tätig werden lässt.
 
Danach folgt aus dem Infektionsschutzgesetz ab dem 16. März 2022 selbst noch kein automatisches Tätigkeits- bzw. Betretungsverbot für Ungeimpfte, die schon vor dem 16. März 2022 tätig waren, sondern dies müsste in jedem einzelnen Fall erst durch das Gesundheitsamt selbst angeordnet werden.