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02.09.2019

Umsetzung Terminservice- und Versorgungsgesetz: Weniger Bürokratie durch zentrale Anlaufstelle

Ob Neuzulassung, Anmeldung von Mitarbeiten oder Praxisverlegungen sowie Praxisübernahmen - alle Änderungen müssen Praxisinhaber seit dem 01. September 2019 nur noch an eine Stelle melden. Der Gesetzgeber hat dies mit Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) so gesetzlich geregelt.

Seit dem 01. September 2019 gilt diese neue Regelung und die sogenannten "ARGEn" der Krankenkassen haben auf einer Internetseite eine Übersicht mit den entsprechenden Informationen, Ansprechpartnern und Kontaktdaten erstellt – klicken Sie hier um direkt dorthin zu gelangen.

Änderung im Sozialgesetzbuch V

Im Paragraf 124 SGB V, Absatz 2 ist beschrieben, dass die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen mithilfe einer gemeinsamen Arbeitsgemeinschaft alle Verwaltungsschritte rund um die Zulassung einer Physiotherapiepraxis bündeln müssen. Die neue Anlaufstelle ist laut Gesetz berechtigt, alle erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen zur Zulassung verbindlich zu regeln.