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17.01.2018

SHV-Pressemitteilung

Beihilfe für Beamte wird angepasst

Etwa 1,9 Millionen Beamte werden von dem Entwurf einer Rechtsverordnung des Bundesinnenministeriums (BMI) mit Anpassungen im Bereich der Beihilfe profitieren. Aktuell befindet sich der Referentenentwurf im Anhörungsverfahren. Neben Verbesserungen in der therapeutischen Versorgung, gibt es aber auch noch Nachbesserungsbedarf.

Die Fakten: Höchst positiv ist, dass der Referentenentwurf eine zweistufige Erhöhung der beihilfefähigen Höchstbeträge von ca. 20 Prozent in der ersten Stufe und weiteren ca. 10 Prozent in der zweiten Stufe vorsieht. In der Summe steigen die erstattungsfähigen Höchstbeträge damit um rund 32 Prozent. "Im Sinne unserer Patienten, begrüßen wir diese Entwicklung sehr", betont Ute Repschläger, Vorsitzende des Spitzenverbandes der Heilmittelverbände (SHV).

Neben der Anpassung der Höchstbeträge wird es positive Anpassungen in den Leistungsverzeichnissen geben. Bei der Ergotherapie erfolgte die Aufnahme der Beratungsleistungen und der Belastungserprobung, so wie es die Leistungsbeschreibung Ergotherapie für die Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) auch vorsieht. Im Bereich der Physiotherapie gibt es zukünftig neu eine Befundposition und eine Position Palliativ Care. Für die Podologie sind sogar fünf Leistungspositionen zur Nagelspangenbehandlung mit drei verschiedenen Spangenarten neu hinzugekommen – eine Domäne der podologischen Therapie.

Allerdings bedarf es noch einer Korrektur: Denn der Referentenentwurf legt den Richtwert für die krankengymnastische Einzelbehandlung neu mit 30 Minuten fest. Der bisherige Erstattungssatz von 19,50 Euro wurde zwar wie alle anderen Positionen ebenfalls linear erhöht, nicht aber an den neuen zeitlichen Richtwert angepasst. Der Erstattungssatz läge damit - sicher ungewollt – unter den Sätzen der GKV.

Als mögliche Lösung kommt eine entsprechende Anpassung des beihilfefähigen Höchstbetrags oder eine Absenkung des zeitlichen Richtwerts für die Behandlung in Betracht. Letzteres läge allerdings nicht im Interesse der Patienten, die bei dem zeitlichen Richtwert von 30 Minuten eine bestmögliche Therapie erhalten können.

Wichtige Hintergrundinformationen zur Beihilfe: Die beihilfefähigen Höchstsätze für Beamte sind keine „Gebührenordnung“, nach der Heilmittelerbringer abrechnen müssen. Die ortsüblichen Gebühren für Heilmittelleistungen für Privatpatienten liegen in der Regel deutlich höher. Der beihilfefähige Höchstbetrag gilt ausdrücklich als nur teilweise Erstattung der Heilmittelrechnungen. Basis für die Abrechnung der Heilmitteltherapie mit Privatpatienten sollte deshalb, um alle Zweifel auszuschließen, stets eine zwischen Heilmittelerbringer und Privatpatienten getroffene Honorarvereinbarung sein, in der auf der Basis der ärztlichen Verordnung Vergütung und Art der Therapie dokumentiert werden.