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13.07.2018

Neue Zulassungsempfehlungen des GKV-Spitzenverbandes – ein Überblick!

Am 01. August 2018 treten die neuen Zulassungsempfehlungen nach § 124 Abs. 4 SGB V des GKV-Spitzenverbandes für Heilmittelerbringer in Kraft. Damit sind für Praxisinhaber einige Klarstellungen und Erleichterungen verbunden. In diesem Artikel liefern wir allen Interessierten einen Überblick über wichtige Änderungen.

Anwesenheitspflicht für Praxisinhaber oder Fachlicher Leitung

Die neuen Zulassungsempfehlungen sehen eine Präsenzzeit des Zugelassenen/fachlichen Leiters von 30 Stunden pro Woche vor. Dazu zählen auch Hausbesuche. Bislang musste der Praxisinhaber "ganztägig als Behandler zur Verfügung stehen". Wie der Praxisinhaber oder die fachliche Leitung die 30 Stunden in der Woche verteilen, ist ihnen selbst überlassen. Mit der 30-Stunden-Regelung ist die neue Zulassungsempfehlung klarer formuliert und gibt dem Praxisinhaber etwas mehr Flexibilität.

Räumliche Trennung bei kommerziellen Angeboten

PHYSIO-DEUTSCHLAND hat gefordert, dass es zulässig sein muss,  Leistungen aus dem Tätigkeitsfeld der Physiotherapie ohne Einschränkungen in der Praxis abgeben zu können. Gerade bei Angeboten aus dem Bereich des Gerättrainings/der Trainingstherapie vertraten einige Zulassungsstellen die Auffassung, dass eine strikte räumliche Trennung zwischen Therapie und Training am Gerät einzuhalten sei. Dies von PHYSIO-DEUTSCHLAND eingebrachte Forderung hat der GKV-Spitzenverband in die neuen Empfehlungen übernommen und klargestellt: Entsprechende Angebote der Praxen erfüllen die Zulassungsvoraussetzungen, wenn das Angebot dem Tätigkeitsgebiet der Physiotherapie zugeordnet werden kann, die Maßnahme also unter physiotherapeutischer Anleitung/Aufsicht erfolgt und beispielsweise Teil eines Präventions-, Behandlungs- beziehungsweise eines Rehabilitationsprogrammes oder einer Nachsorge ist und sich damit klar von Angeboten kommerzieller Anbieter aus dem Bereich Fitness fachlich abgrenzt.

Neue Raumanforderungen

Die neuen Zulassungsempfehlungen orientieren sich hinsichtlich der Raumanforderungen stärker als bisher an der sogenannten Arbeitsstättenverordnung. Das zieht erhebliche Änderungen nach sich. Ab 01. August gibt es für die Behandlungsbereiche zwei räumliche Anforderungen: die erste ergibt sich aus den Begriffsbestimmungen (nie kleiner als 6 qm); eine weitere ergibt sich daraus, dass auf drei Seiten der Liege ein 1m-Abstand zur Wand eingehalten werden muss. Beide Anforderungen müssen kumulativ erfüllt sein.

Aber auch bei den Raumanforderungen konnte PHYSIO-DEUTSCHLAND eine Forderung durchsetzen: In den neuen Empfehlungen ist für die Lagerung von zum Beispiel Arbeitsmaterialien ein eigener Abstellraum nicht mehr erforderlich.

Keine Angaben zu Zweigpraxen in neuer Empfehlung

Wer nach Regelungen für Zweigpraxen in der neuen Zulassungsempfehlung schaut, sucht diese dort vergeblich. Da Niederlassungen schon immer als eigenständige Praxis galten und für jede zuzulassende Praxis die Zulassungsempfehlungen gelten, sind dazu keine Empfehlungen benannt.

Übergangsfrist angekündigt

Laut GKV-Spitzenverband soll es nach Intervention durch die Berufsverbände für Praxen, die derzeit im Neu- oder Umbau sind, großzügige Übergangsfristen geben, um Härtefällen bei der Zulassung vorzubeugen. Die genauen Anforderungen und Zulassungsbedingungen finden Interessierte in der Langfassung der neuen Zulassungsempfehlungen.


Fazit: Einige Erleichterungen durchgesetzt

Der GKV-Spitzenverband hat die Heilmittelverbände in einem Stellungnahmeverfahren Anfang des Jahres in die Entwicklung der neuen Empfehlungen eingebunden. Die konkreten Forderungen von PHYSIO-DEUTSCHLAND hat der GKV-Spitzenverband dabei teilweise übernommen. An manchen Punkten hatten wir auf weniger Vorgaben und größeren Gestaltungsspielraum gedrängt, so zum Beispiel bei der Anwesenheitspflicht des Zugelassenen in der Praxis (gefordert wurden von uns 20 Stunden) oder auch bei der Übergangsregelung für die Zulassung beim Ausscheiden des fachlichen Leiters (gefordert wurden hier drei Monate). Hier war der GKV-Spitzenverband allerdings nicht kompromissbereit. Unser Fazit: Die neuen Empfehlungen sind an einigen Stellen jetzt deutlich klarer formuliert und bringen einige Erleichterungen für Praxisgründer.  Auch sind einige Fragen noch in der Klärung (bedarf es beispielsweise tatsächlich abwaschbarer Wände in allen Therapieräumen?!).

"Luft nach oben" ist also noch reichlich, sieht man zum Beispiel, dass bei Physiotherapiepraxen weiter an einer Deckenhöhe im Therapiebereich von 2,5m festgehalten wird und gefordert wird, dass Praxen für Mitarbeiter im Hausbesuch zeitgleich Therapieflächen in der Praxis freihalten sollen. Da zu beiden Sachverhalten aktuell Verfahren beim Bundessozialgericht anhängig sind, wird in Kürze feststehen, ob die Zulassungsempfehlungen kurzfristig erneut überarbeitet werden müssen. Wir werden Sie über den Fortgang zeitnah informieren.