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08.10.2020

Kassensicherungsverordnung – das müssen Sie beachten!

Seit dem 01.01.2020 gilt in Deutschland die Kassensicherungsverordnung (KassenSichV). Diese vom Bundesfinanzministerium erlassene Verordnung regelt die steuerrechtlichen Mitwirkungspflichten bei aufzeichnungspflichtigen Geschäftsvorfällen. Genauer gesagt, legt sie fest, wie insbesondere digitale Kassenbücher ordnungsgemäß geführt und aufbewahrt werden müssen, um nachträgliche Manipulationen zu verhindern.

Zur ordnungsgemäßen Sicherung eines elektronischen Kassenbuches muss ein Zweit-Protokoll aller Buchungssätze zum Abgleich vorliegen. Diese Aufgabe übernimmt eine sogenannte Technische Sicherungseinrichtung (TSE), die automatisch eine Abschrift des Kassenbuches erstellt und diese fortlaufend lokal oder cloudbasiert speichert. Praxen, die ihre Kasse ausschließlich handschriftlich führen oder nur bargeldlose Verfahren zur Zahlung anbieten, benötigen keine TSE. Sie müssen ihre Kassen weiterhin nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung führen. Größere Einrichtungen, die eine von der Abrechnungssoftware getrennte, elektronische Registrierkasse mit eigener TSE nutzen, benötigen ebenfalls keine zusätzliche Sicherung der Daten. Alle anderen Praxen müssen zwingend eine Technische Sicherungseinrichtung an die Abrechnungssoftware anbinden.

Bis heute gibt es auf dem Markt jedoch keine TSE, die vom Bundesamt für Sicherheit der Informationstechnik (BSI) zertifiziert wurde. Deshalb hat das Bundesfinanzministerium eine Nichtbeanstandungsregelung bis zum 30.09.2020 erlassen, die aufgrund der Covid-19-Pandemie nochmals bis zum 31.03.2021 verlängert wurde. Aber Vorsicht: Die Nichtbeanstandungsregelung setzt die Vorgaben der Kassensicherungsverordnung nicht außer Kraft! Das bedeutet, die Pflicht eines Einsatzes besteht seit dem 01.01.2020, nur die praktische Verwendung wird bis 31.03.2021 nicht beanstandet. Je nach Vorgaben Ihres Bundeslandes müssen Sie daher nachweisen können, dass Sie sich bereits um eine TSE-Anbindung bemüht haben, eine entsprechende Lösung für Ihr Abrechnungsprogramm aber noch nicht verfügbar ist. In Rheinland-Pfalz und Thüringen müssen Sie zusätzlich dazu eine Mitteilung an das Finanzamt senden.

PHYSIO-DEUTSCHLAND darf als Berufsverband keine steuerrechtlichen Beratungen anbieten, oder Vorlagen für Steuerfragen bereitstellen. Wir empfehlen Ihnen daher, sich zur Wahrung der Fristen und Einreichung der entsprechenden Anträge schnellstmöglich an Ihren Steuerberater zu wenden.