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27.12.2018

GKV-Spitzenverband hat Zulassungsempfehlungen aktualisiert

Zum 01. Dezember 2018 hat der GKV-Spitzenverband eine nachgebesserte Zulassungsempfehlung für physiotherapeutische Praxen online veröffentlicht. Die neue Fassung enthält zu der vorherigen Fassung verschiedene für unsere Mitglieder vorteilhafte Klarstellungen und Neuregelungen.

Zulassung und Beendigung der Zulassung

Im Teil 1 „Allgemeiner Teil“ wurde unter Ziffer 2. genaueres zur Zulassung und Beendigung der Zulassung bei natürlichen Personen, Personengesellschaften und juristischen Personen geregelt. Für viele interessant könnten hier insbesondere die Ziffern 2.3.1 bis 2.3.3 sein. Darin geht es um das Zulassungsverfahren bei einem "Verkauf der Praxis", einem "Rechtsformwechsel" oder der "Aufnahme von Gesellschaftern".

Anforderung an fachliche Leitung einer Praxis

Im Teil 1 "Allgemeiner Teil" Ziffer 3 hat der GKV-Spitzenverband die Anforderungen an die fachliche Leitung einer physiotherapeutischen Praxis neu geregelt.

Klarstellung bei räumlicher Trennung und zeitgleich tätigen Mitarbeitern

Unter Ziffer 8 im allgemeinen Teil  geht es um die „Allgemeinen Anforderungen an die Praxisausstattung“. Hier hat der GKV-Spitzenverband unter Ziffer 8.2 die räumliche Trennung der Praxis von Angeboten außerhalb der Heilmitteldisziplin neu geregelt:

Sofern während der Öffnungszeiten in der Praxis oder angrenzend an die Praxis weitere Leistungen außerhalb der Heilmitteldisziplin angeboten werden, muss neben einer ungestörten Heilmittelabgabe gewährleistet sein, dass der Patient die für diese Leistungen separat vorzuhaltenden Räume oder Bereiche nicht betreten muss. Wartebereich und Toiletten können gemeinsam genutzt werden. Die Patientendokumentation ist für die Heilmittelabgabe separat vorzuhalten.

Außerdem gibt es eine Klarstellung  zum Thema "zeitgleich tätige Mitarbeiter und Therapiefläche"  in Ziffer 8.9., Zitat:

"…für zusätzlich gleichzeitig tätige Therapeuten sind weitere Behandlungsräume/-bereiche vorzuhalten. Dies gilt nicht, wenn sich die Arbeitszeiten der Therapeuten nicht überschneiden."

Der GKV-Spitzenverband stellt damit zwar klar, dass für Mitarbeiter, die im Arbeitszeitsplitting tätig sind, keine zusätzlichen Räume vorzuhalten sind, er fordert aber weiterhin - für uns nicht nachvollziehbar –, dass die Praxen Räumlichkeiten für zeitgleich tätige Mitarbeiter vorzuhalten haben, auch wenn diese nicht in der Praxis tätig sind, sondern z.B. im Hausbesuch. Dass diese Forderung unzulässig ist, hat das Bundessozialgericht erst kürzlich, am 20.12.2018, festgestellt, siehe Terminbericht des BSG hier. Die Zulassungsempfehlungen dürften angesichts dieser Entscheidung in Kürze erneut geändert werden.

Abwaschfeste Wände nur noch im Nassbereich erforderlich

Eine Vereinfachung gab es im Teil 2 der neuen Zulassungsempfehlung. So heißt es im Abschnitt A, Ziffer 2.1.8., dass nur noch in Nassbereichen (Therapiebereich) die Wände mindestens bis zu einer Höhe von 2,5m gefliest sein müssen. Die Regelung, dass in den sonstigen Behandlungsräumen beziehungsweise -bereichen die Wände glatt und bis zu einer Höhe von mindestens 1,80 m abwaschfest sein müssen, entfällt damit.

Im Abschnitt A unter Ziffer 2.2.8.1 hat der GKV-Spitzenverband klargestellt, dass für die Grundausstattung einer Physiotherapiepraxis ein Wärmebestrahlungsgerät vorzuhalten ist.

Wir weisen darauf hin, dass Bundesgesundheitsminister Jens Spahn in einem aktuellen Gesetzespaket eine starke Vereinfachung des Zulassungsverfahrens anstrebt. Unbürokratischer und einfacher soll eine Zulassung einer  Praxis in Zukunft werden. Diesen Vorschlag des Ministers unterstützt PHYSIO-DEUTSCHLAND sehr. Wir werden unsere Mitglieder dazu auf dem Laufenden halten.