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04.01.2018

Beihilfe: Servicetipps und Anmerkungen zum Referentenentwurf

Ein Referentenentwurf einer Rechtsverordnung des Bundesinnenministeriums (BMI) mit Änderungen im Bereich Beihilfe für die Bundesbeamten befindet sich aktuell in der Anhörung.

Mehr Infos zu den Inhalten gibt es hier. Wir haben für Sie den Referentenentwurf analysiert und fassen in dieser Meldung die wichtigsten Punkte für Ihren Praxisalltag zusammen. 

Positive Weiterentwicklungen deutlich erkennbar

Positiv ist, dass der Referentenentwurf eine zweistufige Erhöhung der beihilfefähigen Höchstbeträge von 20 Prozent in der ersten Stufe und weitere 10 Prozent in der zweiten Stufe vorsieht. In der Summe steigen die erstattungsfähigen Höchstbeträge damit um 32 Prozent, bei einzelnen Positionen wie zum Beispiel bei der MLD-60 liegen die Anpassungen sogar bei knapp 50 Prozent.

Die erste Stufe gilt mit Inkrafttreten der neuen Verordnung. Die zweite Stufe folgt dann ab dem 01. Januar 2019.

Das lange Bohren dicker Bretter hat sich damit gelohnt. Immer wieder ist PHYSIO-DEUTSCHLAND an das BMI herangetreten und hat eine Anpassung der beihilfefähigen Höchstbeträge gefordert. Das war ein langer mühseliger Weg, denn die beihilfefähigen Höchstbeträge werden nicht verhandelt, sondern einseitig vom BMI festgesetzt. Ob sich alle Bundesländer der Vorgehensweise des BMI für die Landesbeamten anschließen werden, ist derzeit noch offen. Wir sind allerdings zuversichtlich, dass dies geschehen wird.

Neben der Anpassung der Höchstbeträge wurden außerdem erstmals im Leistungsverzeichnis eine Befundposition, eine Position für Palliativ Care aufgenommen und der Begriff Mindestbehandlungsdauer durch Richtwert ersetzt. Der Aufnahme dieser neuen Positionen in das Leistungsverzeichnis ging eine intensive Abstimmung mit den Berufsverbänden im Heilmittelbereich voraus.

Neuer Richtwert für KG benachteiligt beihilfefähige Patienten

Trotz dieser erfreulichen Nachricht, gibt der Referentenentwurf leider auch Anlass zur Kritik. So wurde beispielsweise der Richtwert für die krankengymnastische Einzelbehandlung neu mit 30 Minuten festgesetzt. Der bisherige Erstattungssatz von 19,50 Euro wurde zwar wie alle anderen Positionen ebenfalls linear erhöht, nicht aber an den neuen Richtwert angepasst.

Was bedeutet das für betroffene Privatpatienten? Bei einem Erstattungssatz von demnächst 23,40 Euro in der ersten und 25,72 Euro in der zweiten Erhöhungsstufe werden den beihilfefähigen Patienten in Zukunft nur 0,78 Euro beziehungsweise 0,86 Euro der Behandlungskosten pro Minute für die Position Krankengymnastik durch die Beihilfe erstattet. Zum Vergleich: In Bayern zahlen die gesetzlichen Krankenkassen im Jahr 2019 für die Position "Allgemeine Krankengymnastik" 21,07 Euro. Bei einer durchschnittlichen Regelbehandlungszeit von 20 Minuten entspricht dies 1,05 Euro pro Minute.

Wir empfehlen allen Praxisinhabern, aufgrund des neuen Richtwertes von 30 Minuten aus betriebswirtschaftlichen Gründen die Preise neu zu kalkulieren.

Beihilfe ist eine Teilerstattung von Kosten

Beamte sind Privatpatienten. Die vom Dienstherrn des Beamten gewährte Beihilfe ist eine finanzielle Unterstützung in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und Todesfällen für deutsche Beamte, Soldaten und Berufsrichter, deren Kinder sowie deren Ehepartner, soweit diese nicht selbst sozialversicherungspflichtig sind. Die Betonung liegt dabei auf Unterstützung. Differenzen zu den tatsächlichen Behandlungskosten muss der Patient selbst tragen oder auch diese Erstattung durch eine entsprechende private Zusatzversicherung absichern.

Für den Praxisinhaber gilt: Grundlage für die Abrechnung der physiotherapeutischen Leistungen mit Privatpatienten ist entweder der mit dem Patienten vereinbarte Honorarvertrag, in dem Preis und Leistung vertraglich vereinbart werden. Alternativ gilt die ortsübliche Vergütung im Sinne des § 612 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Um Problemen bei der Abrechnung mit Privatpatienten vorzubeugen, haben wir in einem Flyer alle wichtigen Informationen für Praxisinhaber zusammengefasst. Darin enthalten sind Informationen zur Honorarhöhe, zum Behandlungsvertrag und Hilfestellungen für den Patienten bei der Abrechnung gegenüber seiner Privaten Krankenversicherung.

• Den Flyer finden Interessierte hier.