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23.11.2021

Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung ab 2022 verpflichtend

2022 tritt die nächste Stufe des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG) in Kraft. Das bringt weitreichende Veränderungen der Zuschusspflicht zur betrieblichen Altersvorsorge für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit sich.

Was bisher nur Neuzusagen betraf, gilt ab 01. Januar 2022 auch für alle bestehenden individual- und kollektivrechtlichen Entgeltumwandlungsvereinbarungen: Entstehen bei Entgeltumwandlungen im Wege der Direktversicherungen, Pensionskassen oder Pensionsfonds Einsparungen bei den Sozialversicherungsbeträgen, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber grundsätzlich maximal 15 Prozent des umgewandelten Entgelts, höchstens die eingesparten Sozialversicherungsbeiträge als Zuschuss leisten! Ausnahme bilden Tarifverträge, die die gesetzlich vorgeschriebenen Zuschüsse ausschließen und damit nicht von dieser Regelung betroffen sind. Der Zuschuss muss nur gewährt werden, wenn den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern tatsächlich Einsparungen bei der Sozialversicherung entstehen. Die technische Umsetzung des Arbeitgeberzuschusses müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zusammen mit ihren Versorgungsträgern abstimmen. Je nach bestehendem Versicherungsvertrag kann es hierbei unter Umständen zu Tarifänderungen kommen.

In der Praxis bestehen bezüglich dieser Gesetzesänderung jedoch noch diverse rechtliche Unsicherheiten. Insbesondere geht es dabei um die Höhe der Ersparnis bei den Sozialabgaben und die Frage, ob auch Arbeitgeberzuschüsse zur Rentenversicherung an berufsständigen Einrichtungen, zur freiwilligen/privaten Kranken- und Pflegeversicherung und Pauschalbeträge für geringfügige Beschäftigte berücksichtigt werden müssen. Ebenso ist unklar, wie mit bisher geleisteten Zuschüssen verfahren werden soll. Trotz der bestehenden Unklarheiten sind alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber verpflichtet, den Rechtsrahmen für die Entgeltumwandlung zu überprüfen und der neuen Gesetzeslage zum 01. Januar 2022 anzupassen.

PHYSIO-DEUTSCHLAND empfiehlt Ihnen daher, sich bezüglich der Anpassung der bestehenden Verträge umgehend diesbezüglich steuerlich beraten zu lassen sowie mit den jeweiligen Versicherungsgesellschaften in Verbindung zu setzen, um die Zuschussgewährung für Sie und Ihre Belegschaft optimal zu gestalten.