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11.01.2018

Abrechnung mit Privatpatienten: Mit der Honorarvereinbarung auf der sicheren Seite!

Es gibt keine amtliche Gebührenordnung für physiotherapeutische Leistungen bei Privatpatienten. Was ist also zu tun, wenn die private Krankenversicherung behauptet, der Behandler mache überzogene Honorare geltend? Der entstehende Ärger ist nicht nur lästig, sondern verärgert auch Ihre Patienten. Um Unmut und Missverständnisse vorzubeugen, haben wir für Sie hier einige Informationen zusammengestellt:

1. Die Grundlage für die Abrechnung mit Privatpatienten ist entweder der mit dem Patienten vereinbarte Behandlungspreis oder die ortsübliche Vergütung im Sinne des § 612 Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

2. Wir empfehlen allen Praxisinhabern, vor Behandlungsbeginn mit dem Patienten einen Behandlungsvertrag abzuschließen. Mit dieser Honorarvereinbarung können Praxisinhaber Rechtsicherheit für elementare Bestandteile der Therapieabwicklung erhalten. Darin werden beispielsweise Art der Leistung, Behandlungsdauer, Zahlungsziel nach Rechnungserhalt und die Vergütungshöhe vereinbart. Der Vordruck der Honorarvereinbarung von PHYSIO-DEUTSCHLAND dient darüber hinaus noch zur Quittierung jeder Behandlungseinheit durch den Patienten und es wird darauf hingewiesen, dass nicht mindestens 24 Stunden vorher abgesagte Termin zum vereinbarten Behandlungspreis in Rechnung gestellt werden können.

3. Datenschutz wird immer wichtiger! Auch hierzu gibt es deshalb Angaben auf dem aktualisierten Vordruck. Wenn Sie nicht selbst abrechnen, sondern die Daten zur Weiterverarbeitung an ein Abrechnungszentrum weitergeben, muss der Patient dem zustimmen. Dies bestätigt er mit seiner Unterschrift auf der Honorarvereinbarung von PHYSIO-DEUTSCHLAND.

Service kompakt – Infos auf einen Blick

Die wichtigsten Informationen haben wir in einem Flyer für Sie zusammengestellt. Darin gehen wir auch auf die beihilfefähigen Höchstsätze ein. Klicken Sie hier, um den Flyer herunterzuladen.

Außerdem können Sie in unserer Onlinematerialbestellung den Vordruck mit Durchchschlag einer rechtssicheren Honorarvereinbarung bestellen. Klicken Sie hier, um direkt zur Materialbestellung zu gelangen.

Haben Sie von den anstehenden Neurungen bei der Beihilfe schon gehört? Falls nicht, finden Sie hier zwei aktuelle Meldungen zum Thema. Darin geht es unter anderem auch um den Punkt, dass die beihilfefähigen Höchstsätze nur eine Teilerstattung durch den Beihilfeträger entspricht.

  • Beihilfefähige  Höchstbeträge sollen deutlich steigen! 

  • Beihilfe : Servicetipps und Anmerkungen zum Referentenentwurf