Satzung
§ 1 NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR
1. Der Verein führt den Namen
„Physio Deutschland - Deutscher Verband für Physiotherapie, Regionalverband Nordost e.V.“
2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg
eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 KORPORATIVE MITGLIEDSCHAFTEN
Der Regionalverband Nordost e.V. ist Mitglied von „Physio Deutschland - Deutscher Verband für
Physiotherapie e.V.“ Dieser ist seinerseits Mitglied im European Region of the World Confederation for
Physical Therapy – (ERWCPT) und im „Weltbund für physikalische Therapie (WCPT)“ (The World
Confederation for Physical Therapy)
§ 3 ZWECK UND AUFGABEN
1. Zweck des Regionalverbandes Nordost e.V. ist es, die beruflichen, wirtschaftlichen und
berufsständischen Interessen seiner Mitglieder (Physiotherapeuten, Schüler, Studierende) zu fördern
und zu vertreten.
2. Im Rahmen der korporativen Mitgliedschaft des Regionalverband Nordost e.V. in Physio Deutschland -
Deutscher Verband für Physiotherapie e.V. erfolgt die Vertretung der Mitglieder auch durch diesen. Die
durch die Satzung von Physio Deutschland - Deutscher Verband für Physiotherapie e.V. gegebene
Aufgabenzuordnung ist maßgebend.
3. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere vorrangig die besondere berufsständische und berufliche
Vertretung der Physiotherapeuten mit dem Ziel, deren historisch gewachsenes Berufsbild im gesamten
Bereich der Physiotherapie zu sichern und zu fördern:
a) die Beratung der angestellten Mitglieder in tarifrechtlichen, arbeitsrechtlichen und sozial-
versicherungsrechtlichen Fragen, soweit das Rechtsberatungsgesetz dies zulässt;
b) Beratung und Vertretung in Fragen freier Niederlassung und Regelung der Zulassung zu den
Krankenkassen;
c) Führung oder Teilnahme an Gebührenverhandlungen im Namen der freiberuflichen Mitglieder;
d) die Unterstützung aller Bestrebungen, die der schulischen Ausbildung und der Akademisierung des
Berufes Physiotherapie dienlich sind, sowie die Förderung der Forschung und Evaluation in der
Physiotherapie;
e) Durchführung und Vermittlung praktischer und theoretischer Fort- und Weiterbildung der Mitglieder.
4. Der Zweck des Regionalverbandes Nordost e.V. ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbereich
gerichtet. Er ist sowohl konfessionell als auch parteipolitisch nicht gebunden.
§ 4 MITGLIEDER
1. Der Regionalverband Nordost e.V. hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder. Die Aufnahme von
Förder- und Ehrenmitgliedern ist möglich.
2. Ordentliches Mitglied kann nur sein, wer das physiotherapeutische Staatsexamen bestanden hat bzw.
die gesetzliche Anerkennung als Physiotherapeut/in bzw. Krankengymnast/in besitzt.
3. Außerordentliche Mitglieder können Schüler einer staatlich anerkannten Physiotherapie – Ausbildungs-
stätte werden. Mit Bestehen des Staatsexamens werden sie automatisch ordentliche Mitglieder.
4. Schüler, die gleichzeitig Studenten im Studiengang Physiotherapie sind und Studenten, die im primär-
qualifizierenden Studiengang der Fachrichtung Physiotherapie immatrikuliert sind, sind außerordentliche
Mitglieder.
Studenten, die das Examen der grundständigen Ausbildung der Physiotherapie erfolgreich abgeschlos-
sen haben, sind ordentliche Mitglieder. Ihr Beitragssatz bemisst sich nach ihrem beruflichen Status.
5. Förder- und Ehrenmitglieder müssen der Physiotherapie nahestehen.
§ 5 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT
1. Die ordentliche, außerordentliche und fördernde Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliches
Beitrittsgesuch und dessen Annahme durch den Regionalverband Nordost e.V.
2. Die Ehrenmitgliedschaft wird verliehen durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes.
3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann versagt werden, wenn durch sie Ziele
oder Interessen des Vereins beeinträchtigt werden.
§ 6 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
1. Die Mitgliedschaft endet
a) durch den Tod des Mitgliedes;
b) durch den Austritt des Mitgliedes. Dieser ist schriftlich an die Geschäftsstelle zu Händen des
Vorstandes mit Wahrung einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Kalenderjahres zu erklären;
c) durch Ausschluss (§ 7).
2. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus der Mitgliedschaft, unbeschadet der
Ansprüche des Regionalverbandes Nordost e.V. auf rückständige Beiträge oder sonstige Forderungen.
Eine Rückgewähr von Beiträgen - soweit sie nicht für die Zukunft entrichtet wurden - oder von sonstigen
Zuwendungen erfolgt nicht.
§ 7 AUSSCHLUSS
1. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen:
a) bei Nachweis eines Verhaltens des Mitgliedes, das nicht mit der Ehre und den Grundsätzen des
Berufstandes vereinbar ist;
b) wenn das Mitglied nachhaltig gegen die Mitgliedschaftspflichten verstößt oder das Ansehen oder die
Interessen des Regionalverbandes Nordost e.V. oder von Physio Deutschland - Deutscher Verband
für Physiotherapie e.V. schwer geschädigt hat;
c) wenn das Mitglied länger als 6 Monate mit seiner Beitragszahlung im Rückstand ist und die Zahlung
mindestens zweimal schriftlich angemahnt wurde. Dem Ausschluss hat eine Mahnung per
Einschreiben voranzugehen, in der der Hinweis enthalten ist, dass nach einer Zahlungsfrist von 14
Tagen der Ausschluss des Mitgliedes erfolgen kann (§ 6 Abs. 2)
2. Der Ausschluss eines Mitgliedes hat zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen für den Erwerb der
Mitgliedschaft nicht bestehen oder weggefallen sind
3. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Vor Beschlussfassung ist dem Mitglied, unter
Stellung einer angemessenen Frist, Gelegenheit zu geben, sich dem Vorstand gegenüber zu rechtferti-
gen. Die Fristerfordernis gilt nicht im Falle der Ausschließung wegen Beitragsrückstandes (§7 Abs.1
Ziffer c).
4. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied mit Einschreiben zuzuleiten und mit einer Begrün-
dung zu versehen. Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von 1 Monat ab Zugang des Beschlusses
Einspruch hiergegen beim Vorstand einlegen, der verpflichtet ist, den Einspruch der nächsten Mitglie-
derversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Dieser kann den Beschluss über den Ausschluss mit 2/3
Mehrheit aufheben. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Macht das Mitglied von seinem Ein-
spruchsrecht keinen Gebrauch, so verzichtet es auf gerichtliche Anfechtung des Beschlusses.
§ 8 RECHTE DER MITGLIEDER
1. Alle Mitglieder haben Anspruch auf Auskünfte, Rat und Hilfe in allen beruflichen Angelegenheiten,
soweit die Zuständigkeit des Regionalverbandes Nordost e.V. und Physio Deutschland - Deutscher Ver-
band für Physiotherapie e.V. gegeben ist.
Zuständig für die Bearbeitung ist ausschließlich der Regionalverband Nordost e.V.
2. Alle ordentlichen Mitglieder haben das Recht, der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
3. Das aktive und passive Wahlrecht steht ausschließlich den ordentlichen Mitgliedern zu.
§ 9 PFLICHTEN DER MITGLIEDER
1. Die Mitglieder haben ihrer Beitragspflicht pünktlich nachzukommen.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Grundsätze des beruflichen Selbstverständnisses einzuhalten und
sich im Rahmen ihres Tätigkeitsbereiches fachlich fortzubilden.
3. Die Mitglieder haben Änderungen ihres Personenstandes, der Adresse und der Kassenzulassung zu
melden; von der staatlichen Anerkennung zur Führung der Berufsbezeichnung Physiotherapeut/in bzw.
Krankengymnast/in ist dem Regionalverband Nordost e.V. eine Kopie zu übersenden.
§ 10 MITGLIEDSBEITRAG
1. Ordentliche, außerordentliche und fördernde Mitglieder zahlen einen Beitrag.
Die Mitgliederversammlung bestimmt die Höhe und Fälligkeit (jährlich im Vorhinein) der
Beiträge. Eine Staffelung nach sachlichen Gesichtspunkten ist möglich.
2. Ordentliche und fördernde Mitglieder zahlen eine Aufnahmegebühr, deren Höhe die Mitgliederversamm-
lung beschließt.
3. Die Mitgliederversammlung kann die Einziehung der Beiträge einschließlich der gerichtlichen Geltend-
machung Physio Deutschland -Deutscher Verband für Physiotherapie e.V. übertragen.
4. In begründeten Ausnahmefällen kann der Beitrag auf schriftlichen Antrag gestundet oder befristet
ermäßigt werden. Rückwirkende Beitragsermäßigungen sind nicht möglich, maßgeblich ist der Zeitpunkt
der Antragstellung.
5. Eine Mahngebühr bei Zahlungserinnerung wird erhoben.
6. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 11 ORGANE DES VEREINS
Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand.
§ 12 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt.
2. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von
4 Wochen schriftlich einberufen; die Absendung der Einladung genügt zur Fristwahrung.
3. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt. In der Einladung zur Mitgliederversammlung kann eine
Frist zur Einsendung von Anträgen zur Tagesordnung gesetzt werden. Die Mitgliederversammlung kann
weitere Punkte auf die Tagesordnung setzen. Im Falle einer Fristsetzung zur Antragstellung ist dies
jedoch nur dann zulässig, wenn eine rechtzeitige Antragstellung nicht möglich war. (Dringlichkeitsanträ-
ge); die Mitgliederversammlung beschließt über deren Zulassung mit ¾ Mehrheit.
4. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Mindestfrist von
einer Woche schriftlich einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn 10% der ordentlichen
Mitglieder es schriftlich beantragen.
5. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.
§ 13 ZUSTÄNDIGKEIT DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG
1. Wahl des Vorstandes;
2. Entgegennahme des Rechenschafts- und Kassenberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung;
3. Genehmigung des Haushaltsplanes;
4. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins;
5. Beschlussfassung über die ihr sonst durch die Satzung zugewiesenen Aufgaben und über vom
Vorstand und den Mitgliedern vorgelegten Anträge.
§ 14 BESCHLUSSFASSUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG
1. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt ein Vorstandsmitglied. Der Vorstand kann einen Versamm-
lungsleiter berufen, der nicht Mitglied des Regionalverbandes Nordost e.V. sein muss.
2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschluss-
fähig.
3. Der Nachweis der erfolgten Ladung zur Mitgliederversammlung gilt als geführt, wenn der Vorstand der
Mitgliederversammlung versichert, dass eine schriftliche Einladung unter Bekanntgabe der Tagesord-
nung fristgemäß an alle Mitglieder versandt worden ist.
4. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen
der Mehrheit von ¾ der Stimmen der erschienenen Mitglieder.
5. Die Abstimmung ist nur auf Antrag geheim, soweit nicht die Satzung geheime Abstimmung zwingend
vorschreibt.
6. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches vom Versamm-
lungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Das Protokoll muss enthalten:
- Ort und Zeit der Versammlung
- den Namen des Leiters der Versammlung
- die Namen der erschienenen Mitglieder (Anwesenheitsliste als Anlage)
- die Tagesordnung
- die Art der Abstimmung und die erzielten Ergebnisse.
Bei Satzungsänderungen ist der gesamte Wortlaut aufzunehmen.
§ 15 VORSTAND
1. Der Vorstand besteht aus höchstens fünf gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern.
2. Dem Vorstand soll mindestens je ein Vertreter der freiberuflich tätigen und der angestellten
Physiotherapeuten angehören.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tag der
Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Seine
Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl kann als Einzel- oder Blockwahl erfolgen. Die Vorstandsmit-
glieder sind einzeln zu wählen, wenn dies von einem Mitglied oder Kandidaten verlangt wird. Die
Wahl ist geheim.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so wählt die Mitgliederversamm-
lung ein Ersatzmitglied bis zum Ende der verbleibenden Amtsperiode des Vorstandes; bis zu
dieser Wahl kann der Vorstand durch einstimmigen Beschluss der verbliebenen Vorstandsmit-
glieder ein Ersatzmitglied kooptieren.
4. Wählbar in den Vorstand ist jedes ordentliche Mitglied. Nicht wählbar sind Personen, die gleich-
zeitig einem Berufsverband mit anderer berufsspezifischer Ausrichtung im Rahmen der Berufe im
Gesundheitswesen angehören. Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Vorstandsamt.
5. Der Vorstand hat die ihm durch die Satzung und Gesetz zugewiesenen Rechte und Pflichten.
Ihm obliegt die Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel. Über Einnahmen und Ausgaben
ist Buch zu führen. Die Bestellung und Entlassung des Geschäftsstellenpersonals obliegt dem
Vorstand. Die Überwachung des Personals ist Aufgabe der Vorstandsmitglieder.
6. Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, den Regionalverband Nordost e.V. gerichtlich und außer-
gerichtlich zu vertreten. Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Auf Antrag
kann die Mitgliederversammlung beschließen, einem oder mehreren Vorstandsmitgliedern eine
monatliche Aufwandsentschädigung zu zahlen. Über die Höhe der Aufwandsentschädigung ent-
scheidet die Mitgliederversammlung. Darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung die neben-
bzw. hauptberufliche Tätigkeit einzelner Vorstandsmitglieder beschließen.
7. Der Regionalverband Nordost e.V. hat seine Vorstandsmitglieder und das Geschäftsstellen-
personal gegen Unfall zu versichern.
8. Der Vorstand kann zur Unterstützung der regionalen Arbeit Mitglieder als s. g. Obleute einbezie-
hen, die der Arbeit in der Region förderlich sind. Obleute und Vorstand sollen sich mindestens
1 x jährlich zur Klausurtagung treffen.
9. Der Vorstand ist berechtigt, Einzelheiten der Vorstandsarbeit in einer Geschäftsordnung zu
regeln.
§ 16 SCHÜLER UND STUDIERENDE
1. Landes-Junioren-Organisation
a) Alle Schüler, die außerordentliches Mitglied im Regionalverband Nordost e.V.sind,
sind Mitglied der Landesjuniorenorganisation.
b) Die Landes-Junioren-Organisation wählt einen Sprecher und gibt sich eine Geschäftsordnung,
welche durch den Vorstand genehmigt werden muss.
2. Landes-Studierenden-Organisation
a) Alle Studierenden, die Mitglieder im Regionalverband Nordost sind, sind Mitglied der Landesstudie-
rendenorganisation
b) Die Landes-Studierenden-Organisation wählt einen Sprecher und gibt sich eine Geschäftsordnung,
welche durch den Vorstand genehmigt werden muss.
3. Die jeweiligen Sprecher vertreten die Interessen der Schüler und Studierenden und beraten den Vor-
stand in Ausbildungsfragen.
Sie besitzen Antrags-, Rede- und Anhörungsrecht in den Vorstandssitzungen.
§ 17 GESCHÄFTSSTELLE
Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag des Vorstandes beschließen, dass ein/e besoldete/r Geschäfts-
führer/in eingestellt wird.
Der/die Geschäftsführer/in hat auf der Mitgliederversammlung Rederecht.
§ 18 KASSENPRÜFER
Die Mitgliederversammlung wählt jährlich zwei Kassenprüfer, deren Aufgabe es ist, das Rechnungswesen
des Regionalverbandes Nordost e.V. zu prüfen.
Seine Wiederwahl ist zulässig.
§ 19 AUFLÖSUNG
1. Die Auflösung des Regionalverbandes Nordost e.V. erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss
der Mitgliederversammlung. Diese ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der ordentlichen Mitglieder
anwesend sind. Die Einladung zu dieser Mitgliederversammlung hat mit einer Frist von 4 Wochen zu
erfolgen.
2. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, hat innerhalb von 4 Wochen die Einberufung einer zweiten
Versammlung mit einer Frist von 2 Wochen schriftlich zu erfolgen. Diese Versammlung ist ohne Rück-
sicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
3. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer 3/4-Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
4. Im Falle der Auflösung beschließt die Mitgliederversammlung über die Verwendung des vorhandenen
Vermögens. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren.
§ 20 REDAKTIONELLE ÄNDERUNGEN
Der Vorstand ist ermächtigt, Änderungen der Satzung, die nur ihre Fassung betreffen, den Inhalt jedoch
nicht verändern, selbständig vorzunehmen.
§ 21 INKRAFTTRETEN
Die Satzungsänderungen treten mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Berlin, 22. Juni 2024