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29.01.2020

Wussten Sie schon – Neuerung zur 44-Euro-Pauschale

Seit dem 1. Januar 2020 schränkt der Gesetzgeber den Umgang mit steuerfreien Sachbezügen ein, indem klar zwischen Geldleistungen und Sachbezug unterschieden wird. Bisher konnten Arbeitgeber*innen ihren Mitarbeiter*innen Gutscheine, Gutscheinkarten oder zweckgebundene Geldleistungen bis zu einer Höhe von 44 Euro inklusive Mehrwertsteuer monatlich geben, ohne dass dafür Steuern oder Sozialabgaben fällig gewesen wären. Sogar Barauslagen konnten bis zur selben Grenze direkt erstattet werden, sofern Belege vorlagen.

Vorsicht: Unterschied zwischen Geldleistungen und Sachbezug

Seit diesem Jahr gibt es eine klare Unterscheidung zwischen Geldleistungen und Sachbezug. Die Freigrenze von 44 Euro brutto bleibt unverändert bestehen. Allerdings können Arbeitgeber*innen ab 2020 nur noch Sachbezüge bis zu dieser monatlichen Höchstgrenze gewähren. 

Gutscheine und Geldkarten fallen nur unter bestimmen Voraussetzungen unter diese Regelungen. Sie dürfen nur in einem Einzelhandelsunternehmen gelten, also beispielsweise in einem Lebensmittelgeschäft oder einer Tankstelle. Allerdings keine Regel ohne Ausnahme: Auch Gutscheine für Einkaufscenter oder Citygutscheine gelten weiterhin. 

Begünstigte Gutscheine und Geldkarten dürfen Arbeitgeber*innen nur zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ausgeben, eine Gehaltsumwandlung ist nach Ansicht des Gesetzgebers nicht möglich.

Diese 44-Euro-Leistungen sind 2020 nicht mehr steuerfrei möglich

  • Zweckgebundene Geldleistungen: Arbeitgeber*innen geben Arbeitnehmer*innen Geld, damit diese sich etwas zuvor Festgelegtes kaufen können.

  • Nachträgliche Kostenerstattung: Arbeitnehmer*innen bekommen das Geld für einen Einkauf oder fürs Tanken erstattet, wenn sie eine Quittung vorlegen.

  • Geldersatzleistungen wie Kreditkarten, Tankkarten und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten.

  • Gutscheine und Geldkarten, mit denen man auch Bargeld abheben kann, die also nicht ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen, betrachtet der Gesetzgeber letztlich als reine Bargeldleistung.

  • Prepaidkarten mit IBAN, also mit einem eigenen Konto, oder Paypal-Funktion.

Fragen Sie bitte bei der Steuerberaterin oder dem Steuerberater Ihres Vertrauens an.