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01.04.2019

Terminservice- und Versorgungsgesetz: Wirtschaftlichkeit

Das am 14. März 2019 vom Deutschen Bundestag verabschiedete Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) hat zahlreiche positive Auswirkungen für Physiotherapeuten. Unter anderem steigen die Gebühren ab 01. Juli bundesweit deutlich auf Bundeshöchstpreise. Der Gesetzgeber hat aber auch wichtige gesetzliche Regelungen beschlossen, die bei den zukünftigen Gebührenverhandlungen von den Verhandlungspartnern berücksichtigt werden müssen. Diese setzen an verschiedenen Punkten der Versorgung an und greifen Themen auf, wie beispielsweise die Höhe der Gehälter von Angestellten, die Höhe des Unternehmerlohns sowie die Höhe der Praxiskosten, aber auch Maßnahmen zur Entbürokratisierung im Rahmen der Rezeptprüfung und die Versorgungsstruktur in ländlichen Gebieten.

Verhandlungen auf wirtschaftlicher Basis

Die bundesweite Angleichung der Gebühren auf das bisher verhandelte Höchstniveau ist der Start für bundesweite Verhandlungen von PHYSIO-DEUTSCHLAND mit dem GKV-Spitzenverband. Bis zum 30. Juni 2020 geht es erstmals bei der Verhandlung der Preise darum, die Personal- und Sachkosten für den Betrieb einer Praxis bei der Vergütungskalkulation zu Grunde zu legen Damit können wir erstmalig eine wirtschaftliche und leistungsgerechte Vergütung und deren kontinuierliche Weiterentwicklung gegenüber den Kostenträgern durchsetzen.

Gesetzgeber verkürzt Verjährungsfrist und stärkt regionale Besonderheiten

Das TSVG tritt im Mai 2019 nach Verabschiedung im Bundesrat und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Ab dann verkürzt sich die Verjährungsfrist im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung für verordnete Heilmittel (§ 106 Abs. 3 Satz 3 SGB V) von vier auf zwei Jahre. Damit halbiert sich die Zeit, innerhalb der Ärzte von einer Nachforderung oder Kürzung im Rahmen einer Wirtschaftlichkeitsprüfung betroffen sein können. Mit dieser Regelung macht der Gesetzgeber einen ersten Schritt, um Unsicherheiten bei Ärzten zu reduzieren, die sich nachweislich negativ auf die Verordnungszahl für Heilmittel auswirken.

Darüber hinaus erfolgt eine Entlastung der Ärzte, die in Gebieten tätig sind,  in denen eine ärztliche Unterversorgung eingetreten ist oder in absehbarer Zeit droht (§ 100 SGB V). Bei Ärzten, die in diesen Gebieten tätig sind, dürfen nach Inkrafttreten des TSVG im Rahmen der Heilmittelversorgung keine Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach Durchschnittswerten erfolgen (§ 106 a Abs.4 SGB V). Die Budgetierung von ärztlich verordneten Heilmitteln wird in diesen Gebieten mit dieser Neureglung praktisch abgeschafft.  Diesen Aspekt und die positiven Auswirkungen auf die Patientenversorgung besonders in ländlichen Regionen hat PHYSIO-DEUTSCHLAND am 31. März in der Gesamtvorstandssitzung ausführlich besprochen. Gemeinsam mit den Ärzten vor Ort eröffnet sich damit die Möglichkeit, die Patientenversorgung trotz ansteigendem Ärztemangel im ländlichen Raum weiterhin zu sichern. Dieses Thema werden wir in den kommenden Wochen nochmals gesondert aufarbeiten und unseren Mitgliedern konkrete Informationen zukommen lassen.