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08.01.2019

Steuerersparnis durch gesundheitsfördernde Maßnahmen erschwert!

Seit 2008 ist es möglich, als Arbeitgeber gesundheitsfördernde Maßnahmen von Mitarbeitern zu fördern und dadurch Steuerersparungen geltend zu machen. Seit dem

01. Januar 2019 hat sich § 3 Nr. 34 EstG in zwei entscheidenden Punkten geändert:

Künftig sind nur noch Maßnahmen zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit in Betrieben in die Regelung eingeschlossen. Bislang mussten die Maßnahmen lediglich der Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes dienen. Zudem müssen alle Maßnahmen den Anforderungen der §§ 20 und 20 b SGB V (Sozialgesetzbuch V) genügen und damit durch die Zentrale Prüfstelle Prävention (ZPP) zertifiziert sein, wenn sie zur Steuererleichterung geltend gemacht werden sollen. Für bereits vor dem 01. Januar 2019 begonnene Maßnahmen gilt eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2019.

Diese Gesetzesänderung bedeutet für unsere Praxen einen erheblichen bürokratischen Aufwand. Wir stehen in ständigem Kontakt mit der Zentralen Prüfstelle Prävention, um die Zertifizierungsverfahren deutlich zu vereinfachen und zu verschlanken. Weitere Informationen über die Zertifizierung von Maßnahmen finden Sie hier. Unsere Arbeitsgemeinschaft Prävention hilft Ihnen außerdem gerne weiter, falls Sie Fragen zum Thema Zertifizierungsprozess haben.