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18.08.2016

Neue Regelungen zum langfristigen Heilmittelbedarf treten zum 01. Januar 2017 in Kraft!

Die vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) in seiner Sitzung am 19. Mai 2016 beschlossenen Neuregelungen zum sogenannten langfristigen Heilmittelbedarf sind am 10. August 2016 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden.

Der entsprechende Beschluss des G-BA sieht vor, dass die Neuregelungen damit zum 01. Januar 2017 in Kraft treten. Jetzt fragt man sich womöglich, warum erst zum  01. Januar 2017? Weil zum 01 Januar 2017 auch die bislang bis ins kleinste Detail gesetzlich geregelte Wirtschaftlichkeitsprüfung der Vertragsärzte komplett neu geregelt wird.

Kurz zur Erläuterung: Bislang ist das Verfahren rund um die Wirtschaftlichkeitsprüfung der von Ärzten verordneten Leistungen abschließend gesetzlich geregelt. Mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz hat der Gesetzgeber seinen bisherigen Kurs jedoch geändert und nun die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) und die Krankenkassen in die Pflicht genommen, die bisherigen gesetzlichen Regelungen zur Wirtschaftlichkeitsprüfung der Ärzte durch vertragliche Vereinbarungen zum 01. Januar 2017 abzulösen.

Der Gesetzgeber zieht sich damit aus dem Bereich der Wirtschaftlichkeitsprüfung zurück und überträgt den KVen und Krankenkassen die Aufgabe, auf der Ebene der Selbstverwaltung Prüfmechanismen zu vereinbaren. Aber damit nicht genug: Im gleichen Atemzug werden aus den bekannten Praxisbesonderheiten sogenannte "besondere Verordnungsbedarfe". Auch diese treten zum 01. Januar 2017 neu in Kraft. Und auch hier wurde bereits Vorarbeit geleistet: Bereits im März diesen Jahres haben sich der GKV-Spitzenverband und die Kassenärztliche Bundesvereinigung auf eine neue Liste der besonderen Verordnungsbedarfe geeinigt.

Zusammen mit den neuen Vordrucken für die Verordnung für Heilmittel, die aufgrund des Beschlusses des G-BA vom 19. Mai 2016 um ein weiteres Feld für einen zweiten ICD-10-Code ergänzt werden müssen, tritt dann alles zusammen zum 01. Januar 2017 in Kraft.

Thorsten Vogtländer
(Referat SGB V im Deutschen Verband für Physiotherapie)