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28.01.2021

Medizinische Masken in der physiotherapeutischen Praxis - Darauf müssen Sie jetzt achten!

Seit dem 25. Januar 2021 gelten in ganz Deutschland neue Regelungen zur Nutzung von Schutzmasken. Die bisherigen Community-Masken sind nun in vielen Bereichen nicht mehr zulässig. Als Mund-Nasen-Schutz sind nur noch sogenannte medizinische Gesichtsmasken erlaubt. PHYSIO-DEUTSCHLAND hat für Sie recherchiert, welche Regeln Sie zukünftig beachten müssen.

Was gilt als medizinische Maske?
Zu den medizinischen Masken zählt der als OP-Maske bekannte Mund-Nasen-Schutz aus meist blauem oder grünem Vlies-Material. Leider existieren auf dem Markt inzwischen auch einfache Community-Masken, die wie OP-Masken aussehen. Achten Sie daher beim Kauf auf eine CE-Kennzeichnung sowie die DIN-Norm EN 14683:2019-10. Ebenfalls zu den medizinischen Masken zählen die partikelfiltrierenden Halbmasken FFP2 und FFP3, die eine höhere Schutzwirkung als OP-Masken bieten. Auch bei diesen sollten Sie darauf achten, Masken zu erwerben, die über eine CE-Kennzeichnung und die DIN-Norm EN 149:2001+A1:2009 verfügen. Teilweise werden Masken mit der Kennzeichnung K95 oder KN95 als FFP2 Masken verkauft. Bei diesen Produkten handelt es sich um Schutzmasken aus China, die nur nach den dortigen Vorgaben geprüft wurden. Sie entsprechen bei uns in der Regel den Anforderungen an eine medizinische Maske, aber meist nicht denen einer FFP2 Maske.

In welchem Bundesland gilt welche Maskenpflicht?

Bayern schreibt als einziges Bundesland das Tragen von FFP2 Masken vor, in allen anderen Bundesländern genügt eine medizinische Maske.

Die Vorschriften gelten in der Regel immer in geschlossenen Räumen, also auch für Patientinnen und Patienten sowie Therapeutinnen und Therapeuten in den Physiotherapiepraxen. Jedoch können Arbeitgeber jederzeit verlangen, Masken mit höherer Schutzwirkung zu tragen, wenn das Aufgabenfeld dies erfordert. Daher kann zum Beispiel für Hausbesuche in Pflegeheimen eine FFP2 Maske erforderlich sein. Derzeit sehen die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) sowie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) für physiotherapeutische Praxen den Einsatz medizinischer Masken vor. Eine Verpflichtung zum Tragen von FFP2 Masken gibt es nur bei therapeutischen Tätigkeiten im Kopf- oder Ausatembereich des Patienten. Zum Schutz der Patientinnen und Patienten dürfen die Schutzmasken grundsätzlich kein Ausatemventil enthalten. In Bayern muss aufgrund der Landesschutzverordnung bei allen Tätigkeiten eine FFP2 Maske getragen werden.

Welche arbeitsrechtlichen Konsequenzen müssen beachtet werden?

Mit dem Beschluss des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 25. Januar 2021 sind Arbeitgeber verpflichtet, entsprechende medizinische Masken zur Verfügung zu stellen. Bei FFP2 Masken, die als Atemschutzgerät eingestuft werden, gelten zudem die Vorschriften nach der DGUV Regel 112 – 190. Demnach dürfen FFP2 Masken ohne Ausatemventil längstens 75 Minuten am Stück getragen werden, mit einer anschließenden Erholungszeit von mindestens 30 Minuten. Unter Erholungszeit wird keine Pause verstanden, sondern Arbeitszeit, in der keine FFP2 Maske getragen werden muss. Therapeutinnen und Therapeuten können in dieser Zeit beispielsweise auf medizinische Gesichtsmasken wechseln oder Aufräum-/Verwaltungsarbeiten durchführen, bei denen kein Kontakt zu anderen Mitarbeitenden oder Patientinnen und Patienten besteht. Änderungen der Trage- und Erholungsdauer können nur durch Arbeitsmediziner oder einen Betriebsarzt vorgenommen werden.

Was ist, wenn der Patient die Maskenpflicht ablehnt?

Der Physiotherapeut hat einen Sicherstellungsauftrag den Krankenkassen gegenüber und darf die Behandlung nicht per se ablehnen, es sei denn, es liegen triftige Gründe dafür vor. Dies wäre zum Beispiel dann der Fall, wenn der Patient sich weigert, eine Maske zu tragen. Der Physiotherapeut hat gegenüber seinen Mitarbeitenden, aber auch den weiteren in seiner Praxis wartenden Patientinnen und Patienten, eine Fürsorgepflicht und muss unter anderem die Arbeitsschutzverordnung, Arbeitsschutzstandards und die Bestimmungen der BGW beachten.

Problematisch wird es, wenn der Patient ein ärztliches Attest vorlegt, das ihn von der Maskenpflicht aus medizinischen Gründen befreit. Dann ist es eine Frage der Interessensabwägung. Das bedeutet, welches Gut ist schutzbedürftiger – die Gesundheit der Mitarbeitenden, der wartenden Patientinnen und Patienten oder die Gesundheit des zu behandelnden Patienten? Kann die Behandlung verschoben werden, kann ausreichender Schutz auch ohne MNS gewahrt werden, ist ein Hausbesuch bei dem Patienten möglich? Es kommt immer auf den Einzelfall an. Ultima ratio ist, die Behandlung des Patienten abzulehnen. Der Physiotherapeut sollte in dem Fall aber dokumentieren (oder noch besser: die KK des Patienten informieren), warum und weshalb er die Behandlung abgelehnt/verweigert hat. Wir empfehlen Ihnen in jedem Fall, bei der Behandlung von Patientinnen und Patienten mit Maskenbefreiung die eigenen Schutzstandards zu erhöhen, also beispielsweise FFP2 Masken und Schutzhandschuhe zu tragen.

Für Mitglieder von PHYSIO-DEUTSCHLAND bieten wir auf unserer Corona-Sonderseite einen eigenen Shop, in dem Sie entsprechendes Schutzmaterial für Praxis und Eigenbedarf zu Vorzugspreisen bestellen können.