Login Mitglieder
A- A A+ Startseite Patienten‌ & Interessierte Fachkreise
24.04.2019

Der Arbeitsvertrag – welche Inhalte benötigt ein qualifiziertes Arbeitszeugnis

Arbeitszeugnisse sind ein fester Bestandteil bei Bewerbungen. Trotzdem treten bei der Beantragung und Formulierung immer wieder Missverständnisse auf, die im Nachhinein für Ärger sorgen können. In unserem letzten Artikel aus unserer Angestellten-Serie Arbeitsvertrag möchten wir Ihnen deshalb einige wichtige Tipps zum Arbeitszeugnis geben.

Nach § 630 BGB hat der Arbeitnehmer Anspruch auf die Ausstellung eines Zeugnisses. Man unterscheidet dabei das einfache Zeugnis, in dem nur Art der Tätigkeit und Dauer der Beschäftigung genannt werden, vom sogenannten qualifizierten Zeugnis, das Ihre Leistungen auch bewertet. In der Regel sollten Sie deshalb bei Ihrem Arbeitgeber um ein qualifiziertes Zeugnis bitten. Haben Sie nur wenige Wochen in einem Unternehmen gearbeitet, kann Ihr Arbeitgeber dies jedoch ablehnen, da er nicht ausreichend Zeit hatte, um sich einen Eindruck von Ihrer Arbeitsleistung zu verschaffen.

Zur rechtzeitigen Bewerbung für einen nahtlosen Wechsel zwischen zwei Arbeitsstellen können Sie außerdem in begründeten Fällen ein Zwischenzeugnis anfordern, etwa wenn sich größere Änderungen bei Ihrem Arbeitgeber ankündigen (z.B. Vorgesetztenwechsel, Versetzung, Arbeitszeitänderungen) oder Sie aus persönlichen Gründen eine berufliche Veränderung wünschen.

Ein korrekt erstelltes qualifiziertes Arbeitszeugnis sollte folgende Bestandteile enthalten:

  • Name und Anschrift des Arbeitgebers

  • Datum der Ausstellung

  • Name, Geburtsdatum und Geburtsort des Arbeitnehmers

  • Dauer des Arbeitsverhältnisses

  • Nennung der Stellenbezeichnung und Beschreibung der ausgeführten Tätigkeiten

  • Wahrheitsgemäße, wohlwollend formulierte Bewertung der Leistungen

  • Unterschrift des Vorgesetzen oder Praxisinhabers

Gerade bei der Leistungsbewertung gibt es auf Seiten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern immer wieder Missverständnisse. Als grobe Richtlinie können die Formulierungen "stets zu unserer vollsten Zufriedenheit" (entspricht Note 1) und "zu unserer Zufriedenheit" (entspricht Note 4) genommen werden. Fehlt ein "stets" und wird aus der "vollsten" nur noch die "volle Zufriedenheit" bedeutet dies eine Abwertung Ihrer Leistung. Die Verwendung gänzlich anderer Formulierungen etwa "war bemüht" oder "zeigte sich interessiert"deutet auf eine noch schlechtere Bewertung als Note 4 hin.

Außerdem sollten Sie darauf achten, ob Ihr Zeugnis eine sogenannte Schlussformel enthält. Damit sind Formulierungen gemeint, die das Bedauern über das endende Arbeitsverhältnis und positive Wünsche für die Zukunft beinhalten. Fehlen diese vollständig, drückt dies in jedem Fall eine deutliche Abwertung Ihrer Leistung aus. Neben den genannten wichtigen Bestandteilen zählt bei Zeugnissen auch die äußere Form, ein handgeschriebenes, geknicktes Exemplar sollten Sie deshalb nicht akzeptieren!

Empfinden Sie Formulierungen als unrichtig/unwahr, empfehlen wir Ihnen, zunächst ein persönliches Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber zu suchen. Häufig handelt es sich angesichts der komplexen Formulierung nur um ein Missverständnis und keine absichtliche Abwertung Ihrer Leistung. Erhalten Sie jedoch auch nach mehrfacher Aufforderung kein Zeugnis oder erhärtet sich Ihr Verdacht auf eine Falschbewertung, sollten Sie juristische Hilfe in Anspruch nehmen.